Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

Individuelll abgestimmte Betreuungsleistungen für Ihren Betrieb

Ziel der Arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsbedingte Erkrankungen sollten durch regelmäßige Vorsorge frühzeitig erkannt und im besten Fall verhindert werden, um die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden zu erhalten und zu verbessern.

SAKER Arbeitsmedizin - betriebsspezifische arbeitsmedizinische Betreuung, zugeschnitten auf Ihren Betrieb

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner/-in mit der Vorsorge beauftragen.

Betriebsärzte beurteilen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. 

Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge unterscheidet, geht es nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Dafür gibt es sogenannte Eignungsuntersuchungen, die ihrerseits nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge ersetzen.

Es gibt keinen Untersuchungszwang!

Körperliche und klinische Untersuchungen werden ausschließlich im Einvernehmen mit den Beschäftigten durchgeführt. 

Betriebsärztliche Untersuchungen

Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge

Pflicht oder Angebot
Die Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge auf Basis der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedV

Pflichtvorsorge ist kein Wunschkonzert


Die Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten veranlassen.


Die einzelnen Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedV) detailliert beschrieben.


Arbeitnehmende dürfen diese Tätigkeiten nur nach Teilnahme an der Pflichtvorsorge ausüben. Wenn Sie nicht teilnehmen, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts aussetzen.


Die Nichtveranlassung der Pflichtvorsorge durch den Arbeitgeber kann mit einem Bußgeld oder unter bestimmten Umständen mit einer Strafe geahndet werden.


Angebot - Muss - Teilnahme - Kann


Für den Arbeitgeber ist die Angebotsvorsorge bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten Pflicht.


Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genau beschrieben.


Die Angebotsvorsorge ist die nächste Stufe unterhalb der Pflichtvorsorge. Sie wird relevant, wenn bei einer Tätigkeit ein (geringeres) Risiko besteht, und es Arbeitnehmenden überlassen wird, sich für oder gegen eine Beratung zu entscheiden. Angebotsvorsorge ist nur für den Arbeitgeber verpflichtend, nicht aber für den Arbeitnehmenden.

Wenn die Angebotsvorsorge nicht rechtzeitig angeboten wird, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld oder unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.

Arbeitnehmende können das Angebot ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen, allerdings könnte dies bei später auftretenden Erkrankungen oder Berufskrankheiten zu rechtlichen Unklarheiten führen.

Angebot für Arbeitnehmende


Die Wunschvorsorge muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden bei allen Tätigkeiten gewähren. Sie bildet die letzte Stufe in der Trilogie der Vorsorgen.


Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, um zu verhindern, dass für jede Tätigkeit ärztlicher Rat eingeholt wird. Es ist nachvollziehbar, dass beispielsweise keine ärztliche Untersuchung oder Beratung erforderlich ist, um einen Stapel Dokumente zu lochen.


Jede arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert Zeit und verursacht Kosten, die berücksichtigt werden müssen. Im Gegensatz zu den beiden anderen Vorsorgen handelt der Arbeitgeber hier nicht aktiv. Hier müssen Arbeitnehmende selbst aktiv werden. Sie haben in jedem Fall das Recht, im Zweifel einfach beim Betriebsarzt nachzufragen.

Bei einem unverbindlichen Beratungsgespräch beantworten wir gern Ihre Fragen